Der Aufbau eines Standard-Bürgschaftsvertrages ist oft ähnlich. Prinzipiell kann die Formulierung einer Bürgschaftsurkunde individuell erfolgen. Zum Schutze des Auftragnehmers wird die Urkunde in der Regel auch vom Versicherungsunternehmen geprüft und es wird auf kritische Formulierungen hingewiesen.
Im Folgenden wird auf die wichtigsten Punkte, die angegeben werden sollten, eingegangen.
Nennung Auftragnehmer und Auftraggeber
Genaue Bezeichnung der Leistung
Nennung des Bürgen
Nennung der Bürgschaftssumme
Bestimmung der Gültigkeit
Im ersten Schritt sollen der Auftragnehmer und der Auftraggeber namentlich und mit Firmensitz genannt werden.
Es sollte erkenntlich sein, wer diese Bürgschaft als Sicherheit für wen, mit welchem Zweck, in welcher Höhe und mit welchem Bürgen in Anspruch nimmt.
So ist eine genaue Bezeichnung der Leistung für die gebürgt wird wichtig. Dabei sollten auch Nummern genannt werden, die die Leistung genau zuordenbar machen, wie z.B. die Nennung einer Auftragsnummer. Die Nennung des Bürgen mit Namen und Firmensitz erfolgt anschließend mit der Nennung der Gesamtsumme der Bürgschaft. Ob die Bürgschaft brutto oder netto erfolgt hängt von der gestellten Rechnung der Leistung ab und kann zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer frei vereinbart werden. Außerdem sollte eine Vereinbarung über die Gültigkeitsdauer der Bürgschaft hinzugefügt werden. Es können beispielsweise eine Frist oder ein zu erreichendes Ziel genannt werden, die die Bürgschaft erlöschen lassen. Offiziell gilt eine Bürgschaft als zurückgegeben, wenn die Bürgschaftsurkunde zurückgegeben und die Bürgschaftslinie gekündigt wurden.
Der Vertrag ist gültig, wenn ihn der Bürge unterschrieben hat und dem Auftraggeber im Original vorliegt.